Schadensersatz wegen Abwerbung von Arbeitnehmern eines Konkurrenzunternehmens

Ein Unternehmen, das in Frankreich Arbeitnehmer eines Wettbewerbers in Kenntnis von deren Know-how einstellt und sich dieses Know-how so mit geringem Aufwand aneignet, macht sich gegenüber dem Konkurrenten schadensersatzpflichtig.

Ein Unternehmen, das in Frankreich Arbeitnehmer eines Wettbewerbers in Kenntnis von deren Know-how einstellt und sich dieses Know-how so mit geringem Aufwand aneignet, macht sich gegenüber dem Konkurrenten schadensersatzpflichtig. Ein solches unlauteres Wettbewerbsverhalten wird in Frankreich allgemein als „acte de parasitisme“ bezeichnet.

In einem unlängst vor dem französischen Kassationsgerichtshof verhandelten Fall hatte ein Unternehmen, das Hygieneartikel herstellt und vertreibt, einer konkurrierenden Gesellschaft fünf Mitarbeiter sowie einen Ingenieur in Ausbildung auf einen Schlag abgeworben. Nach Ansicht des Gerichts war es erwiesen, dass diese gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten dem abwerbenden Unternehmen spezifisches Know-how verschaffte und somit erhebliche eigene Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) ersparte. Auf diese Weise konnte das abwerbende Unternehmen ohne nennenswerte eigene Aufwendungen ein neues Herstellungsverfahren implementieren und so ein Produkt herstellen, das im Wettbewerb zu einem Produkten steht, das das Konkurrenzunternehmen erst durch große eigene Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung selbst konzipieren, herstellen und auf den Mark bringen konnte. Folglich wurde das abwerbende Unternehmen zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 750.000 € verurteilt (Kassationsgerichtshof, Kammer für Handelssachen, Urteil v. 08/11/2016, 15-14,437 F-D). 

Anmerkung: Der Arbeitnehmer, der Know-how seines Unternehmens verbreitet, kann mit einer Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren und einer Geldbuße in Höhe von 30.000 € bestraft werden. Umgekehrt ist die widerrechtliche Nutzung von Know-how eines Dritten nicht entsprechend strafbewehrt. Hier kommt „nur“ die oben dargelegte zivilrechtliche Haftung wegen „acte de parasitisme“ in Frage.

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