Unternehmenskauf in Frankreich

Pflicht zur Information der Arbeitnehmer

Ein neues Gesetz in Frankreich (Gesetz Nr. 2014-856 vom 31. Juli 2014) hat die Regeln zur Information der Arbeitnehmer im Rahmen eines Unternehmensverkaufs neu geregelt. Die neuen Regeln betreffen dabei sogenannte PME (petites et moyennes entreprises; kleine und mittlere Unternehmen), also Unternehmen, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen.

Beim Verkauf einer PME bestehen demnach 2 Informationspflichten:

  • Allgemeine Information der Arbeitnehmer (vgl. unten I.)

Hierbei werden die Arbeitnehmer über die Bedingungen und Umstände des Unternehmensverkaufs informiert.

  • Information über ein konkretes Vorhaben eines Unternehmensverkaufs (vgl. unten II.)

Diese Informationspflichten sollen nachfolgend näher dargestellt werden.

I.Allgemeine Information der Arbeitnehmer

In Gesellschaften mit weniger als 250 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer alle 3 Jahre über die bestehenden Möglichkeiten der Übernahme einer Gesellschaft zu informieren. Diese Information muss folgende Aspekte umfassen: Rechtliche Umstände einer solchen Übernahme; Vorteile und Schwierigkeiten; vorgesehene unterstützende Maßnahmen für die Arbeitnehmer (Artikel 18 des Gesetzes Nr. 2014-856 vom 31. Juli 2014).

II.Information über ein konkretes Vorhaben eines Unternehmensverkaufs

Sobald ein konkretes Vorhaben über einen Unternehmensverkauf ansteht, gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze.

1.Zeitpunkt und Art der Information

Bei folgenden Vorhaben sind die Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern zu informieren:

- Verkauf eines Geschäftsbetriebs,

- Beteiligung in Höhe von mehr als 50 % an einer SARL (= GmbH nach französischem Recht) oder an dem Bestand an Aktien bzw. Mobiliarwerten, welche dem hälftigen Kapital einer Aktiengesellschaft entsprechen.

Diese Pflicht besteht bei allen Unternehmenskäufen bzw. Beteiligungen, die ab dem 1. November 2014 stattfinden.

In bestimmten Fällen besteht die Informationspflicht hingegen nicht, so zum Beispiel in folgenden Fällen: Unternehmensübergang im Rahmen der Erbfolge oder der Aufhebung des ehelichen Güterstandes; bei Übergang des Unternehmens an Verwandte in aufsteigender oder absteigender Verwandtschaftslinie; das zu übertragende Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren (procédure de conciliation, procédure de sauvegarde, redressement judiciaire, liquidation judiciaire).

Die Arbeitnehmer sind zumindest darüber zu informieren, daß ein Unternehmensverkauf beabsichtigt ist und daß die Arbeitnehmer ein eigenes Kaufangebot einreichen dürfen.

In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern bzw. zwischen 50 und 249 Arbeitnehmern, in letzterem Fall jedoch nur, falls keine Personalvertretungsorgane bestehen, sind die Arbeitnehmer mindestens 2 Monate vor dem Unternehmensverkauf zu informieren.

Falls der Inhaber/Eigentümer des Geschäftsbetriebs nicht identisch ist mit dem Betreiber des Geschäftsbetriebs, hat er gleichsam den Betreiber zu informieren. Die im vorhergehenden Absatz genannte 2-Monats-Frist läuft dann ab dieser im vorhergehenden Satz genannten Information. Der Betreiber des Geschäftsbetriebs informiert dann in der Folge unverzüglich die Arbeitnehmer.

Falls der Inhaber/Eigentümer des Geschäftsbetriebs hingegen identisch ist mit dessen Betreiber, informiert er die Arbeitnehmer durch zugestellten Akt über seinen Willen, den Geschäftsbetrieb zu verkaufen; die 2-Monats-Frist läuft dann ab dieser Zustellung an.

Der Verkauf des Geschäftsbetriebs darf auch vor Ablauf der 2-Monats-Frist erfolgen, falls sämtliche Arbeitnehmer erklärt haben, daß sie keine Übernahmeangebote einreichen werden.

In PMEs, die einen Betriebsrat (comité d’entreprise) oder Personalvertreter (délégués du personnel) haben, informiert der Übertragende (Zedent) die Gesellschaft bzw. den Betreiber des Geschäftsbetriebs über seinen Willen, das Unternehmen zu veräußern. Der Geschäftsführer bzw. Betreiber des Geschäftsbetriebs informiert hierüber dann die Arbeitnehmer, und zwar spätestens im Rahmen der Information des Betriebsrats (comité d’entreprise) gemäß Artikel L. 2323-19 des code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) (Vorschrift betreffend die Information und Anhörung des Betriebsrats über die Änderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Organisation des Unternehmens).

Falls der Inhaber/ Eigentümer des Geschäftsbetriebs identisch ist mit dem Betreiber des Geschäftsbetriebs, informiert er die Arbeitnehmer direkt im Wege eines zugestellten Akts über seinen Willen zur Unternehmensveräußerung.

Dieses Verfahren ist zu wiederholen, falls der Unternehmensverkauf erst mehr als 2 Jahre nach dem Ablauf der Informationsfrist zur Information der Arbeitnehmer durchgeführt wird, also im Falle einer Verzögerung der Durchführung des Unternehmensverkaufs. In bestimmten Fällen kann die vorgenannte Periode von 2 Jahren unterbrochen und somit faktisch verlängert werden.

2.Unterstützung der Arbeitnehmer und Schweigepflicht

Zu ihrer Unterstützung dürfen die Arbeitnehmer eine der folgenden Personen hinzuziehen:

Mitglied der regionalen Industrie- und Handelskammer, des regionalen Bauernverbands oder der regionalen Handwerkskammer.

Die Arbeitnehmer unterliegen einer Geheimhaltungspflicht über Tatsachen, die den Entwurf des Unternehmenskaufvertrages betreffen. Diese Geheimhaltungspflicht besteht jedoch nicht gegenüber Personen, die an der Erstellung und Einreichung des Kaufangebots beteiligt sind.

3.ACHTUNG: Ein Unternehmensverkauf ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Arbeitnehmer kann angefochten werden

Ein Unternehmensverkauf, der ohne ordnungsgemäße Information der Arbeitnehmer erfolgt ist, kann – auf Antrag eines Arbeitnehmers – gerichtlich für nichtig erklärt werden.

Jeder Arbeitnehmer hat für einen solchen Antrag 2 Monate Zeit. Diese Frist läuft ab der Veröffentlichungsanzeige betreffend den Unternehmensverkauf bzw. ab der Veröffentlichungsanzeige betreffend die Abtretung einer Beteiligung am Grundkapital bzw. ab dem Tag, an dem alle Arbeitnehmer über den Unternehmensverkauf tatsächlich informiert worden sind.

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